Kriterien der digitalen BarrierefreiheitWas Sie bei Ihren Projekten beachten sollten

Wann gilt eine Website oder eine Software barrierefrei? Dafür gibt es sowohl eine in Deutschland gültige Verordnung als auch internationale Richtlinien. Wir geben Ihnen hier einen groben Überblick. Wenn Sie die genauen Kriterien mitsamt aller technischer Details nachlesen möchten, finden Sie hier die Links dazu.

Barrierefreiheitskriterien für Deutschland – BITV 2.0 und BFSG

Die für öffentliche Einrichtungen verpflichtende „Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung – BITV 2.0)“ ist ein Regelwerk mit konkreten Kriterien für die Ausgestaltung von informationstechnischen Angeboten und Produkten. Sie können die Verordnung hier nachlesen.

Die … genannten Angebote, Anwendungen und Dienste der Informationstechnik sind barrierefrei zu gestalten. Dies erfordert, dass sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind

BITV 2.0

Die genauen Anforderungen dafür werden in der aktuellen Fassung der BITV nicht mehr genannt, sondern es wird auf die Einhaltung geltender EU-Normen verwiesen.

Zudem tritt 2025 das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Deses wird u.A. für Unternehmen gelten, die Produkte und Dienstleistungen im Internev vertreiben. Auch dieses Gesetz verweist auf die EU-Normen für Barrierefreiheit.

Grundsätze

Statt den weiteren Verordnungstext der BITV und die EU-Norm durchzugehen, möchten wir Ihnen die im obigen Zitat erwähnten Grundsätze genauer erklären.

  • Wahrnehmbar: Das bedeutet, dass alle Inhalte auch trotz Hör- oder Sehbeeinträchtigung wahrnehmbar sein müssen. So sollen z.B. grafische Elemente, die nicht nur zur Dekoration da sind, einen Alternativtext erhalten, der von Hilfsprogrammen vorgelesen werden kann. Auch müssen Videos Untertitel oder eine Übersetzung in Gebärdensprache für Gehörlose enthalten etc.
  • Bedienbar: Die Benutzeroberfläche muss von allen Nutzern bedient werden können – auch, wenn sie z.B. keine Maus nutzen können. Es sollen also alle Funktionen auch per Tastatur nutzbar sein. Auch müssen rein visuelle Schaltflächen mit einem vorlesbaren Text hinterlegt werden, damit blinde Menschen den Zweck der Schaltfläche erkennen.
  • Verständlich: Alle Inhalte sowie die Bedienung der Anwendung oder Website muss verständlich sein. So sollten Texte so einfach wie möglich zu verstehen sein (z.B. mit Leichter Sprache). Dies trifft auch auf Fehler- oder Hinweismeldungen des Systems zu – denn auch technisch unerfahrene Nutzer oder Menschen mit einer kognitiven Beeinträchtigung müssen etwas damit anfangen können.
  • Robust: Das bedeutet einfach, dass der Nutzer durch falsche oder fehlende Eingaben nichts „kaputt machen“ kann. Fehlbedienung sollte schon vom System aus möglichst ausgeschlossen werden. Wenn es doch mal dazu kommt, muss die Fehleingabe abgefangen und dem Nutzer eine verständliche und hilfreiche Rückmeldung gegeben werden.

Diese Erklärungen haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern sollten Ihnen einen ersten Eindruck von den Anforderungen barrierefreier Website und Software geben. Jetzt wo wir uns lange mit den deutschen Kriterien beschäftigt haben, wollen wir uns kurz noch internationalen Richtlinien zuwenden.

Internationale Richtlinien

Für Websites und -Anwendungen gibt es international die „Web Content Accessibility Guidelines (WCAG)„. Diese werden vom World Wide Web Consortium (W3C) herausgegeben. Das ist die Organisation, die globale Standards für das Internet etabliert.

Der Kriterienkatalog ist in drei Kategorien unterteilt – A, AA und AAA. Website-Betreiber, die nur die grundlegendsten Standards umsetzen möchten, befolgen nur die Kriterien der Kategorie A. Anbieter mit höheren Ansprüchen an die Barrierefreiheit setzen die Kategorien AA oder AAA um. Im Gegensatz zur deutschen BITV haben die WCAG nur Richtliniencharakter und sind für niemanden rechtlich bindend.

Weitere Regelungen

Im Bereich der digitalen Barrierefreiheit gibt es noch weitere gesetzliche Regelungen. Eine der wichtigsten ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das Inklusion und digitale Teilnhabe fördern soll. Bei diesem Gesetz werden Standards für die Barrierefreiheit vieler Produkte und Dienstleistungen vorgegeben. Zu diesne Dienstleistungen gehören auch „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsver-
kehr“ – also Websites, Apps und co.

Ist die Umsetzung der Barrierefreiheit für die eigene Website verpflichtend?

Das kommt ganz auf die Art Ihrer Organisation und weitere Faktoren an. Öffentliche Stellen müssen sich an die Richtlinien der BITV halten. Wenn SIe im Sinne des BFSG als „Wirtschaftsakteur“ Dienstleistungen im Bereich „Webseiten und […] Anwendungen auf Mobilgeräten“ anbieten, dann könnten die Regelungen da auf Sie zutreffen. Schaffen Sie in jedem Fall Rechtssicherheit und lassen Sie Ihre digitalen Angebote barierefrei umsetzen oder überarbeiten.

Haben Sie weitere Fragen?

Ihnen ist der Verordungs- und Richtlinien-Dschungel zu kompliziert? Kein Problem – wir kümmern uns gerne um die barrierefreie Umsetzung oder Anpassung Ihres Webprojekts. Informieren Sie sich gerne über unsere Leistungen oder hinterlassen uns auf der Seite Kontakt eine Nachricht.

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